Apr
05.
Teilreisewarnung
Das Auswärtige Amt warnt aufgrund der weiterhin instabilen Lage in den Kernkraftwerken in Fukushima vor Aufenthalten im Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu (Teilreisewarnung). Von nicht erforderlichen Aufenthalten im Großraum Tokyo/Yokohama wird abgeraten. Jeder Aufenthalt sollte sorgfältig abgewogen werden und erfolgt auf eigenes Risiko.
Aktueller Hinweis:
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die deutsche Botschaft in Tokyo ihren Dienstbetrieb vorübergehend nach Osaka-Kobe verlagert.
Die Botschaft ist in Osaka-Kobe unter der Telefonnummer+81-6-6440-5070
und folgender Anschrift
Umeda Sky Building, Tower East, 35th Fl.
1-1-88-3501 Oyodonaka, Kita-ku, Osaka 531-6035,Japan
erreichbar.
Sollten Sie im Großraum Tokyo/Yokohama oder den Präfekturen Chiba, Fukushima, Gunma, Ibaraki, Miyagi, Niigata, Tochigi, Yamagata wohnen oder sich gegenwärtig dort aufhalten, empfiehlt das Auswärtige Amt unverändert, dieses Gebiet, sofern Ihr Aufenthalt dort nicht unbedingt erforderlich ist, vorübergehend zu verlassen, bis die stabile Arbeit der Kühlaggregate in dem Kraftwerk Fukushima I gewährleistet ist.
Bei Tagesreisen und vorübergehenden Aufenthalten von begrenzter Zeitdauer im Großraum Tokyo/Yokohama, die unbedingt erforderlich sind, sollte die Wetterprognose berücksichtigt werden und es sollten Vorkehrungen zu einem Verlassen Tokyos für den Fall einer Verschlechterung der Situation schon im Vorfeld getroffen werden (Rückfahrticket o. ä.). Von einem Aufenthalt von Familienangehörigen wird strikt abgeraten. Insbesondere sollten Kinder und Jugendliche wegen der verbleibenden Risiken und der höheren Strahlenempfindlichkeit einen Aufenthalt in Ostjapan vermeiden.
Die Handlungsempfehlungen der japanischen Behörden (Einschränkungen beim Verzehr von Nahrungsmitteln, Verbleiben in geschlossenen Räumen usw.) sollten unbedingt befolgt werden.
Es wird gebeten, laufend die aktuellen Hinweise auf der Webseite der Botschaft Tokyo zu beachten:
Zur kerntechnischen Lage informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
http://www.bmu.de
Am 11. März gegen 14.45 Uhr Ortszeit (06.45 Uhr MEZ) ereignete sich im Nordosten Japans ca. 130 Kilometer östlich der Stadt Sendai und knapp 400 Kilometer nordöstlich der Hauptstadt Tokyo ein schweres Seebeben der Stärke 9,0 der Richterskala. In der Folge traf ein Tsunami weite Teile der Nordostküste Japans, verursachte schwere Schäden und forderte zahlreiche Opfer. In der Folge haben zahlreiche Nachbeben das Land erschüttert. Im gesamten pazifischen Raum wurden Tsunamiwarnungen herausgegeben.
Mehrere Blöcke des Atomkraftwerks Fukushima I (250 km nördlich von Tokyo an der Pazifikküste) wurden durch das Erdbeben, den Tsunami und nachfolgende Explosionen schwer beschädigt. Es ist davon auszugehen, dass Brennstäbe beschädigt wurden. In der Umgebung des Kraftwerks werden signifikant erhöhte Radioaktivitätswerte gemessen. Die Bemühungen der japanischen Regierung um die Beseitigung der Gefahren dauern an. Deutschen wird dringend empfohlen, den Anweisungen der japanischen Behörden Folge zu leisten.
Allgemeine Reiseinformationen
Naturkatastrophen
Japan ist das erdbebenreichste Land der Erde. Im Jahresdurchschnitt werden rund 1.500 Beben seismisch registriert, von denen mehrere auch in Tokyo deutlich wahrgenommen werden können.
Süd- und Westjapan werden im Spätsommer häufig von Taifunen heimgesucht. Überschwemmungen und Erdrutsche können zu Schäden führen.
Biometrische Daten
Japan erfasst seit dem 20. November 2007 von Ausländern biometrische Daten (Gesichtsfotos und Fingerabdrücke)´bei der Einreise . Ausgenommen sind Personen unter 16 Jahren, Diplomaten und Staatsgäste.
Reisedokumente
Mit folgenden Dokumenten ist die Einreise für deutsche Staatsangehörige möglich:
Reisedokumente Erwachsene | Einreise möglich / Bedingungen |
Reisepass | ja |
vorläufiger Reisepass | ja |
Personalausweis | nein |
vorläufiger Personalausweis | nein |
weitere Anmerkungen | in Japan besteht Passpflicht |
Reisedokumente Kinder/Jugendliche | |
Kinderreisepass | ja |
Reisepass | ja |
Personalausweis | nein |
vorläufiger Personalausweis | nein |
Eintrag in den Reisepass eines Elternteils bereits vorhandener (Kindereinträge in Reisepässe der Eltern sind seit dem 1.11.2007 nicht mehr möglich) | ja, wenn Elternteil mit einreist |
noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt) | ja, vom 10. - 16. Lebensjahr mit Lichtbild |
weitere Anmerkungen | in Japan besteht Passpflicht |
Passzwang
In Japan besteht Passzwang für Ausländer. Ausländer, die sich vorübergehend in Japan aufhalten, müssen jederzeit ihren Reisepass mit sich führen. Ausländer, die in Japan leben, müssen ihre Alien Registration Card mit sich führen. Ausländer, die ohne Ausweis angetroffen werden, können verhaftet und mehrere Tage festgehalten werden. Es droht zudem eine höhere Geldstrafe.
Visum
Kurzzeitaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme
Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Touristen und Geschäftsreisende für eine Aufenthaltsdauer bis zu 180 Tagen kein Visum, sofern sie weder einer Erwerbstätigkeit, einem Studium noch einer Berufsausbildung nachgehen wollen. Deutschen, die unter diesen Voraussetzungen ohne Visum anreisen, wird bei der Einreise am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis („Landing Permission“) als „Temporary Visitor“ für zunächst 90 Tage erteilt.
Soll der visumsfreie Aufenthalt über die ersten 90 Tage auf bis zu 180 Tage ausgedehnt werden, so muss der Reisende:
Die Aneinanderfügung mehrerer visafreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen.
Längere Aufenthalte oder Aufenthalte mit Arbeitsaufnahme
Deutsche, die in Japan einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Berufsausbildung nachgehen oder sich sonst länger als 180 Tage aufhalten wollen, sowie ihre Familienangehörigen benötigen vor der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Einen Sonderfall des längeren und Arbeitsaufenthaltes bildet der Ferienarbeitsaufenthalt für junge Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt in Japan mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Arbeit). Die vorherige Erteilung eines sogenannten Working-Holiday-Visums durch die japanische Auslandsvertretung ist erforderlich. Für weitere Informationen hierzu wende man sich an die Japanische Botschaft in Berlin oder die japanischen Generalkonsulate in Deutschland unter http://www.jawhm.or.jp/
Über diese Hinweise hinausgehende Fragen zu den Einreisebestimmungen müssten Sie bitte direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Verboten ist die Einfuhr von Waffen und Munition, von Drogen und Aufputschmitteln etc., ge- oder verfälschten Zahlungsmitteln, Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit oder Moral verletzten (Pornographie), und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums (Patente, Markenzeichen, Copyrights etc.) verletzen.
Zollfrei eingeführt werden dürfen von Personen ab 20 Jahren 3 Flaschen à 0,76 l alkoholische Getränke, 100 Zigarren oder 400 Zigaretten oder 500 g Tabak (bei Mischung insgesamt max. 500 g) und 2 Unzen Parfüm. Andere Waren dürfen im Wert bis zu 200.000 Yen zollfrei eingeführt werden, dabei werden nur Waren mit einem Wert von über 10.000 Yen pro Gegenstand gezählt. Bargeld kann beliebig eingeführt werden.
Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld und Wertpapieren im Wert von mehr als 1 Million Yen (eine Million Yen) und Edelmetall (Gold von einem Reinheitsgrad über 90 %) von über 1 kg unterliegt einer Meldepflicht.
Sollten Sie weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren benötigen, so müssten Sie diese bitte direkt bei der Botschaft Ihres Ziellandes erfragen. Nur dort können Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls www.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.
Drogendelikte, insbesondere die illegale Einfuhr von Drogen und Aufputschmitteln, wie z.B. „Ecstasy“, werden mit hohen Haftstrafen geahndet. Das japanische Recht kennt die Unterscheidung zwischen "harten" und "weichen" Drogen nicht. Ebenso wenig sieht das japanische Recht ein Absehen von Strafe beim Besitz geringer Mengen illegaler Drogen vor. Beim Besitz von Cannabis (Haschisch und Marihuana) drohen beispielsweise bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Beim Besitz von Amphetaminen sind es sogar zehn Jahre. Die Haftbedingungen in japanischen Gefängnissen werden von Nichtjapanern als sehr hart empfunden.
Bei Festnahme oder Verkehrsunfällen mit Personenschaden sollten Sie sich schnellstmöglich mit der Botschaft Tokyo oder dem Generalkonsulat Osaka-Kobe in Verbindung setzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft Tokyo
Impfschutz
Das Auswärtige Amt empfiehlt als sinnvollen Impfschutz: Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über drei Monate auch Hepatitis B. Auf kleineren Inseln im Süden Japans soll noch Japanenzephalitis vorkommen. Bei Reisen hierhin ist die entsprechende Impfung zu erwägen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa zu vergleichen und technisch, apparativ und hygienisch unproblematisch. Obwohl in den großen Städten eine Reihe von englisch- und deutschsprachigen Ärzten (Adressenlisten über die Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen, s.u.) zur Verfügung stehen, kann die Kommunikation mit anderen Ärzten ausgesprochen schwierig sein.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Auswärtiges Amt
Bürgerservice
Arbeitseinheit 040
D-11013 Berlin
Tel.: (03018) 172000
Fax: (03018) 1751000
Von: Pressemitteilung