Apr
20.
Die nachfolgenden Regelungen haben Bestand und sind zu beachten.
1. Ausdrücklich nicht geschlossen, sondern ggf. auch Sonntags geöffnet unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen bleibt:
a) der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
b) Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
c.) Tankstellen,
d.) Banken und Sparkassen, Poststellen,
e).Reinigungen, Waschsalons,
f.) der Zeitungsverkauf,
g.) Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der
h.) Großhandel.
Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Dienstleistungsbetriebe können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen, jedoch bleiben Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios Friseure und ähnliche Betriebe geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Für den Publikumsverkehr geschlossen sind :
a.) Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
b)Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
c.) Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
d.) Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte (soweit im Beschluss vom 15.4. nicht explizit anders geregelt), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
e). Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
f.) der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
g). Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
h). Outlet-Center
a. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von
b. Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
7. Weiterhin zu erlassen sind
a. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
b. in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot mindestens für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben
c. Auflagen für Hotels (nur Geschäfts- kein Tourismusbetrieb), das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise